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Arztstrafrecht Der Bereich des Arztstrafrechts ist heute keineswegs mehr auf straf- rechtliche Vorwürfe im Zusammenhang mit (vermeintlichen) Behandlungs- fehlern beschränkt. Der Anstieg der Fallzahlen ist nicht nur darauf zurückzuführen, daß zunehmend Strafanzeigen mit dem Ziel erstattet werden, Beweismaterial zur Vorbereitung von zivilrechtlichen Klagen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zusammenzutragen. In der jüngsten Vergangenheit ist insbesondere die Zahl der Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs kassenärztlichen oder privatärztlichen Abrechnungs- betruges rapide angestiegen. Hinzu kommen Verfahren wegen des Vorwurfs der Vorteilsnahme und der Bestechlichkeit. Da die meisten Ärzte mit Staatsanwaltschaften und Gerichten allenfalls als Sachverständige, jedoch nicht als unmittelbar Betroffene Berührung hatten, ist zunächst eine umfassende Beratung des Arztes über die Wahrnehmung seiner elementaren Schutzrechte erforderlich. Hierbei handelt es sich bereits um eine entscheidende Grundlage für den späteren Erfolg der Verteidigung. Im Rahmen der anschließenden Entwicklung der Verteidigungsstrategie müssen nicht nur die möglichen berufsrechtlichen Folgen des Verfahrens, sondern auch die große Gefahr einer öffentlichen Vorverurteilung im Auge behalten werden. Gerade in Arztstrafverfahren ist es deshalb von besonderer Bedeutung, die vielfältigen Möglichkeiten zur Verfahrensbeendigung, mit denen eine förmliche Anklageerhebung verhindert werden kann, sorgfältig gegeneinander abzuwägen. |
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