Insolvenzstrafrecht

Insolvenzstrafverfahren bilden den zahlenmäßig größten Anteil an
Wirtschaftsstrafverfahren. Bereits im Jahr 2002 wurden in der polizeilichen
Kriminalstatistik 12814 Fälle von Insolvenzstraftaten im weiteren Sinn
erfaßt. Die Tendenz ist steigend.

Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens kann die verschiedensten
Ursachen haben. So können Gläubiger Anzeige erstatten in der Hoffnung,
auf diesem Weg wenigstens noch einen Teil ihrer Forderungen realisieren
zu können. Aber auch ohne Anzeige können die Ermittlungsbehörden vom
Insolvenzverwalter, insbesondere jedoch aufgrund von Mitteilungen der
Vollstreckungs- und Insolvenzgerichte, Kenntnis von möglichen
Insolvenzstraftaten erlangen.

Typisches Beispiel aus dem Insolvenzstrafrecht ist der GmbH-
Geschäftsführer, der mit Beginn der Unternehmenskrise in eine
Zwickmühle gerät. Auf der einen Seite ist er als Geschäftsführer
verpflichtet, um den Erhalt des Unternehmens zu kämpfen und die in
Betracht kommenden Sanierungsmöglichkeiten gewissenhaft zu
überprüfen. Auf der anderen Seite jedoch läuft ab Kenntnis von der
Überschuldung der Gesellschaft die Drei-Wochen-Frist zur Stellung
des Insolvenzantrages. Da in dieser Situation bei der Beratung des
Geschäftsführers vielfach nicht das Strafrecht im Auge behalten wird,
sind Schwierigkeiten vorprogrammiert.

Doch selbst in den Fällen, in denen es bereits zur Verwirklichung einer
Vielzahl von insolvenztypischen Straftatbeständen gekommen ist, ergeben
sich für den versierten Strafrechtler noch zahlreiche Verteidigungsansätze.



Arbeitsfelder

Kapitalstrafsachen

Vermögensdelikte

Straßenverkehrsdelikte

Steuerstrafrecht

Insolvenzstrafrecht

Umweltstrafrecht

Korruptionsdelikte

Arztstrafrecht

Strafvollstreckung

Strafvollzug

Wiederaufnahme



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