Korruptionsdelikte

Bedingt durch umfangreiche Berichterstattung in den Medien über
"Skandale" im Bereich der öffentlichen Verwaltung und der Immobilien-
wirtschaft ist Korruption heute in aller Munde. Verfolgt man die derzeitige
öffentliche Diskussion, so könnte man den Eindruck gewinnen, daß
sämtliche Bereiche des Wirtschaftslebens in der Bundesrepublik
Deutschland von Korruption durchsetzt sind. Dies darf jedoch mit Recht
bezweifelt werden.

Mit Strafe bedroht sind nicht nur die Bestechung von Amtsträgern,
sondern auch die Bestechung von Angestellten und Beauftragten eines
Unternehmens. Darüber hinaus können im Zusammenhang mit Korruption
auch Betrug, Submissionsbetrug, Untreue und Steuerhinterziehung
verwirklicht werden.

Regelmäßig kommt es im Rahmen der Ermittlungsverfahren der
zuständigen Schwerpunktstaatsanwaltschaften zu umfangreichen
Durchsuchungen. Nicht selten werden Beschuldigte unter Berufung auf
den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr in Untersuchungshaft genommen.
Die Staatsanwaltschaften versuchen in diesen Fällen häufig damit zu
argumentieren, daß bereits der Charakter des vorgeworfenen Delikts auf
systematische Verdunkelungshandlungen nach Bekanntwerden der Tat
schließen lasse. Hierbei wird jedoch verkannt, daß der Schluß von der Art
des Delikts auf die Verdunklungsgefahr nicht mit der gesetzlichen
Systematik der Haftgründe vereinbar ist. Etwaige Haftbefehle sind deshalb
stets sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls mit den rechtlich gebotenen
Mitteln anzugreifen.


Arbeitsfelder

Kapitalstrafsachen

Vermögensdelikte

Straßenverkehrsdelikte

Steuerstrafrecht

Insolvenzstrafrecht

Umweltstrafrecht

Korruptionsdelikte

Arztstrafrecht

Strafvollstreckung

Strafvollzug

Wiederaufnahme



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