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Korruptionsdelikte Bedingt durch umfangreiche Berichterstattung in den Medien über "Skandale" im Bereich der öffentlichen Verwaltung und der Immobilien- wirtschaft ist Korruption heute in aller Munde. Verfolgt man die derzeitige öffentliche Diskussion, so könnte man den Eindruck gewinnen, daß sämtliche Bereiche des Wirtschaftslebens in der Bundesrepublik Deutschland von Korruption durchsetzt sind. Dies darf jedoch mit Recht bezweifelt werden. Mit Strafe bedroht sind nicht nur die Bestechung von Amtsträgern, sondern auch die Bestechung von Angestellten und Beauftragten eines Unternehmens. Darüber hinaus können im Zusammenhang mit Korruption auch Betrug, Submissionsbetrug, Untreue und Steuerhinterziehung verwirklicht werden. Regelmäßig kommt es im Rahmen der Ermittlungsverfahren der zuständigen Schwerpunktstaatsanwaltschaften zu umfangreichen Durchsuchungen. Nicht selten werden Beschuldigte unter Berufung auf den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr in Untersuchungshaft genommen. Die Staatsanwaltschaften versuchen in diesen Fällen häufig damit zu argumentieren, daß bereits der Charakter des vorgeworfenen Delikts auf systematische Verdunkelungshandlungen nach Bekanntwerden der Tat schließen lasse. Hierbei wird jedoch verkannt, daß der Schluß von der Art des Delikts auf die Verdunklungsgefahr nicht mit der gesetzlichen Systematik der Haftgründe vereinbar ist. Etwaige Haftbefehle sind deshalb stets sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls mit den rechtlich gebotenen Mitteln anzugreifen. |
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