Steuerstrafrecht

Spätestens seit den spektakulären Durchsuchungen im Bankenbereich,
die ein bislang nicht gekanntes Ausmaß an Steuerstrafverfahren nach
sich zogen, ist das Gebiet des Steuerstrafrechts in den Blickpunkt der
Öffentlichkeit gerückt. Die Erweiterung der Kontrollmöglichkeiten der
Finanzverwaltung wird auch in Zukunft zu einer hohen Zahl an
steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren führen.

Im Steuerrecht besteht grundsätzlich Gestaltungsfreiheit. Dies bedeutet,
daß jeder seine Verhältnisse so gestalten darf, daß möglichst wenig
Steuern zu zahlen sind. Selbst dann, wenn die Gestaltung als
wirtschaftlich unangemessen anzusehen ist, weil es für sie keinen
vernünftigen wirtschaftlichen Grund außer den des Steuernsparens gibt,
kann dem Bürger kein strafrechtlich relevanter Vorwurf gemacht werden:
Falls er die unangemessene Gestaltung seiner Verhältnisse dem Finanz-
amt in zutreffender Weise offenlegt, hat dies lediglich die steuerliche
Nichtanerkennung wegen Mißbrauch von steuerrechtlichen Gestaltungs-
möglichkeiten zur Folge. Erst dann, wenn der Steuerpflichtige eine
mißbilligte Gestaltung wählt und dies dem Finanzamt nicht, nicht
zutreffend oder nicht vollständig erklärt, macht er sich strafbar.

Zentraler Tatbestand des Steuerstrafrechts ist die Steuerhinterziehung als
eine besondere Form des Betruges. Strafschärfungen sind insbesondere
für gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung vorgesehen.

Aufgrund der Komplexität der Materie dauern die Ermittlungen in
Steuerstrafverfahren in der Regel länger als bei Allgemeindelikten. Für
die Verteidigung spielen neben dem Einsatz der strafprozessualen
Möglichkeiten auch steuerrechtliche Überlegungen eine besondere Rolle,
um eine Einstellung des Verfahrens zu erzielen. Im gerichtlichen Verfahren
kann bisweilen auch eine Verständigung der Beteiligten über den Ausgang
des Verfahrens zu einem günstigen Ergebnis führen.

Darüber hinaus eröffnet das Steuerstrafrecht noch weitere Möglichkeiten,
mit denen dem Betroffenen in bestimmten Fällen geholfen werden kann.
Nachdem die Regelungen zur sogenannten Steueramnestie zum
31.03.2005 ausgelaufen sind, verbleibt die Möglichkeit zur Selbstanzeige.
Die Selbstanzeige gewährt in steuerrechtlicher Hinsicht in bestimmten
Fällen die Vergünstigung des Rücktritts von einer rechtlich vollendeten
und beendeten Straftat. Ihr kommt dadurch in der Besteuerungs- und der
Strafermittlungspraxis erhebliche Bedeutung zu.
Da die gesetzliche Regelung jedoch recht kompliziert ist und zahlreiche
Besonderheiten beachtet werden müssen, ist vorherige anwaltliche
Beratung unbedingt zu empfehlen.


Arbeitsfelder

Kapitalstrafsachen

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Strafvollzug

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