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Steuerstrafrecht Spätestens seit den spektakulären Durchsuchungen im Bankenbereich, die ein bislang nicht gekanntes Ausmaß an Steuerstrafverfahren nach sich zogen, ist das Gebiet des Steuerstrafrechts in den Blickpunkt der Öffentlichkeit gerückt. Die Erweiterung der Kontrollmöglichkeiten der Finanzverwaltung wird auch in Zukunft zu einer hohen Zahl an steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren führen. Im Steuerrecht besteht grundsätzlich Gestaltungsfreiheit. Dies bedeutet, daß jeder seine Verhältnisse so gestalten darf, daß möglichst wenig Steuern zu zahlen sind. Selbst dann, wenn die Gestaltung als wirtschaftlich unangemessen anzusehen ist, weil es für sie keinen vernünftigen wirtschaftlichen Grund außer den des Steuernsparens gibt, kann dem Bürger kein strafrechtlich relevanter Vorwurf gemacht werden: Falls er die unangemessene Gestaltung seiner Verhältnisse dem Finanz- amt in zutreffender Weise offenlegt, hat dies lediglich die steuerliche Nichtanerkennung wegen Mißbrauch von steuerrechtlichen Gestaltungs- möglichkeiten zur Folge. Erst dann, wenn der Steuerpflichtige eine mißbilligte Gestaltung wählt und dies dem Finanzamt nicht, nicht zutreffend oder nicht vollständig erklärt, macht er sich strafbar. Zentraler Tatbestand des Steuerstrafrechts ist die Steuerhinterziehung als eine besondere Form des Betruges. Strafschärfungen sind insbesondere für gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung vorgesehen. Aufgrund der Komplexität der Materie dauern die Ermittlungen in Steuerstrafverfahren in der Regel länger als bei Allgemeindelikten. Für die Verteidigung spielen neben dem Einsatz der strafprozessualen Möglichkeiten auch steuerrechtliche Überlegungen eine besondere Rolle, um eine Einstellung des Verfahrens zu erzielen. Im gerichtlichen Verfahren kann bisweilen auch eine Verständigung der Beteiligten über den Ausgang des Verfahrens zu einem günstigen Ergebnis führen. Darüber hinaus eröffnet das Steuerstrafrecht noch weitere Möglichkeiten, mit denen dem Betroffenen in bestimmten Fällen geholfen werden kann. Nachdem die Regelungen zur sogenannten Steueramnestie zum 31.03.2005 ausgelaufen sind, verbleibt die Möglichkeit zur Selbstanzeige. Die Selbstanzeige gewährt in steuerrechtlicher Hinsicht in bestimmten Fällen die Vergünstigung des Rücktritts von einer rechtlich vollendeten und beendeten Straftat. Ihr kommt dadurch in der Besteuerungs- und der Strafermittlungspraxis erhebliche Bedeutung zu. Da die gesetzliche Regelung jedoch recht kompliziert ist und zahlreiche Besonderheiten beachtet werden müssen, ist vorherige anwaltliche Beratung unbedingt zu empfehlen. |
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