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Srafvollstreckung Im Strafvollstreckungsrecht geht es um die Frage, ob rechtskräftig festgesetzte Sanktionen tatsächlich zur Anwendung gelangen oder ob es möglich ist, entweder ganz oder zeitweilig von Strafe abzusehen. Gedankliche Leitlinie ist insoweit, daß die Vollstreckung sämtlicher Freiheitsstrafen grundsätzlich ab einem bestimmten Zeitpunkt zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Es gibt Fälle, in denen es wegen Vollzugsuntauglichkeit des Verurteilten, die auf verschiedenen Gründen beruhen kann, erst gar nicht zur Straf- vollstreckung kommt. Bei einigen Straftaten oder Strafen unter einer bestimmten Höhe ist die Direktaufnahme in den offenen Vollzug möglich. Zweidrittel-Aussetzung Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit, ausreichend günstige Kriminalprognose und Einwilligung des Verurteilten) vorliegen, ist die Reststrafe zwingend zur Bewährung aus- zusetzen. In der Praxis ist es deshalb Aufgabe der Verteidigung, durch vollzugsbegleitende Maßnahmen und regelmäßigen Kontakt mit der Justizvollzugsanstalt die geeignete Grundlage für eine positive Kriminal- prognose zu schaffen. Hälfte-Aussetzung Eine besondere Herausforderung ist die Verteidigung in den Fällen, in denen die Aussetzung des Strafrestes schon nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe angestrebt wird. Abgesehen von den zahlreichen Einschränkungen, die das Gesetz insoweit enthält, wird die Hälfte- Aussetzung dadurch erschwert, daß es sich um eine "Kann"- Vorschrift handelt, d.h. um eine Norm, die den Gerichten einen gewissen Ent- scheidungsspielraum einräumt. Lebenslang-Aussetzung Die Aussetzung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung (frühestens nach 15 Jahren) ist in ihren Grundvoraussetzungen und dem Verfahren der Zweidrittel-Aussetzung angeglichen. Zusätzlich ist jedoch zwingend die kriminalprognostische Begutachtung durch einen Sachverständigen vorgeschrieben. Des weiteren enthält das Gesetz eine sogenannte "Schuldschwereklausel", nach der die Aussetzung des Strafresteszur Bewährung nur dann in Betracht kommt, wenn nicht die "besondere Schwere der Schuld" des Verurteilten die weitere Voll- streckung gebietet. |
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