Srafvollstreckung

Im Strafvollstreckungsrecht geht es um die Frage, ob rechtskräftig
festgesetzte Sanktionen tatsächlich zur Anwendung gelangen oder ob
es möglich ist, entweder ganz oder zeitweilig von Strafe abzusehen.
Gedankliche Leitlinie ist insoweit, daß die Vollstreckung sämtlicher
Freiheitsstrafen grundsätzlich ab einem bestimmten Zeitpunkt zur
Bewährung ausgesetzt werden kann.

Es gibt Fälle, in denen es wegen Vollzugsuntauglichkeit des Verurteilten,
die auf verschiedenen Gründen beruhen kann, erst gar nicht zur Straf-
vollstreckung kommt. Bei einigen Straftaten oder Strafen unter einer
bestimmten Höhe ist die Direktaufnahme in den offenen Vollzug möglich.

Zweidrittel-Aussetzung

Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (Verbüßung von zwei Dritteln der
Strafzeit, ausreichend günstige Kriminalprognose und Einwilligung des
Verurteilten) vorliegen, ist die Reststrafe zwingend zur Bewährung aus-
zusetzen. In der Praxis ist es deshalb Aufgabe der Verteidigung, durch
vollzugsbegleitende Maßnahmen und regelmäßigen Kontakt mit der
Justizvollzugsanstalt die geeignete Grundlage für eine positive Kriminal-
prognose zu schaffen.

Hälfte-Aussetzung

Eine besondere Herausforderung ist die Verteidigung in den Fällen, in
denen die Aussetzung des Strafrestes schon nach Verbüßung der Hälfte
der Freiheitsstrafe angestrebt wird. Abgesehen von den zahlreichen
Einschränkungen, die das Gesetz insoweit enthält, wird die Hälfte-
Aussetzung dadurch erschwert, daß es sich um eine "Kann"- Vorschrift
handelt, d.h. um eine Norm, die den Gerichten einen gewissen Ent-
scheidungsspielraum einräumt.

Lebenslang-Aussetzung

Die Aussetzung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur
Bewährung (frühestens nach 15 Jahren) ist in ihren Grundvoraussetzungen
und dem Verfahren der Zweidrittel-Aussetzung angeglichen. Zusätzlich ist
jedoch zwingend die kriminalprognostische Begutachtung durch einen
Sachverständigen vorgeschrieben. Des weiteren enthält das Gesetz eine
sogenannte "Schuldschwereklausel", nach der die Aussetzung des
Strafresteszur Bewährung nur dann in Betracht kommt, wenn nicht die
"besondere Schwere der Schuld" des Verurteilten die weitere Voll-
streckung gebietet.


Arbeitsfelder

Kapitalstrafsachen

Vermögensdelikte

Straßenverkehrsdelikte

Steuerstrafrecht

Insolvenzstrafrecht

Umweltstrafrecht

Korruptionsdelikte

Arztstrafrecht

Strafvollstreckung

Strafvollzug

Wiederaufnahme



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