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Srafvollzug Im Strafvollzugsrecht geht es um die Gestaltung bzw. um die Art und Weise des Vollzuges einer Freiheitsstrafe. Da in den Justizvollzugsanstalten die verschiedensten Personen mit unterschiedlichen Haltungen tätig sind, sind rechtliche Schritte nicht der einzige Weg, über den Veränderungen zu Gunsten des Mandanten erreicht werden können. Oft ist schon viel gewonnen, wenn es dem Verteidiger durch ein an der Sache orientiertes Gespräch mit den Verantwortlichen gelingt, Mißstände zu beseitigen oder künftige Fehlentwicklungen zu verhindern. Von Bedeutung ist insoweit insbesondere die Einwirkung auf den sogenannten Vollzugsplan, durch den in Form eines "Gesamtfahrplanes" der weitere Ablauf des Strafvollzuges geregelt wird. Sofern seitens der Justizvollzugsanstalt keine Bereitschaft für einen Dialog besteht, muß der Verteidiger im Interesse seines Mandanten von dem Instrumentarium der vollzuglichen Rechtsbehelfe umfassend Gebrauch machen. Schlagwort sind insoweit die berühmten "109er", d. h. Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 des Strafvollzugsgesetzes, mit denen der von einer Vollzugsmaßnahme oder ihrer Unterlassung betroffene Mandant eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen kann. Die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Sachverhalte sind der Widerruf von Lockerungsentscheidungen, rechtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht, Disziplinarmaßnahmen, Vollzugslockerungen und Urlaub, Verlegung in ein anderes Bundesland oder Ausstattung und Belegung des Haftraumes. Ausgehend von zahlreichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes, durch die die Rechtsposition der Strafgefangenen gestärkt wurde, ergeben sich zahlreiche Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Verteidigung. Über allem steht der Grundsatz, daß Strafgefangene als mündige Bürger anzuerkennen sind. Die Verurteilung wegen einer Straftat macht niemanden zu einem Menschen zweiter Klasse. Geschehnisse, die für einen in Freiheit lebenden Menschen aufgrund der Möglichkeit flexiblen Handelns von untergeordneter Bedeutung sind, können für einen Menschen in Gefangenschaft zur Höchstbelastung werden. Die Notwendigkeit von Verteidigung im Strafvollzug ist damit unabweisbar. |
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