Srafvollzug

Im Strafvollzugsrecht geht es um die Gestaltung bzw. um die Art und
Weise des Vollzuges einer Freiheitsstrafe.

Da in den Justizvollzugsanstalten die verschiedensten Personen mit
unterschiedlichen Haltungen tätig sind, sind rechtliche Schritte nicht
der einzige Weg, über den Veränderungen zu Gunsten des Mandanten
erreicht werden können. Oft ist schon viel gewonnen, wenn es dem
Verteidiger durch ein an der Sache orientiertes Gespräch mit den
Verantwortlichen gelingt, Mißstände zu beseitigen oder künftige
Fehlentwicklungen zu verhindern. Von Bedeutung ist insoweit
insbesondere die Einwirkung auf den sogenannten Vollzugsplan,
durch den in Form eines "Gesamtfahrplanes" der weitere Ablauf des
Strafvollzuges geregelt wird.

Sofern seitens der Justizvollzugsanstalt keine Bereitschaft für einen Dialog
besteht, muß der Verteidiger im Interesse seines Mandanten von dem
Instrumentarium der vollzuglichen Rechtsbehelfe umfassend Gebrauch
machen. Schlagwort sind insoweit die berühmten "109er", d. h. Anträge
auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 des Strafvollzugsgesetzes, mit
denen der von einer Vollzugsmaßnahme oder ihrer Unterlassung betroffene
Mandant eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen kann. Die in der
Praxis am häufigsten vorkommenden Sachverhalte sind der Widerruf von
Lockerungsentscheidungen, rechtliche Auseinandersetzungen im
Zusammenhang mit dem Besuchsrecht, Disziplinarmaßnahmen,
Vollzugslockerungen und Urlaub, Verlegung in ein anderes Bundesland
oder Ausstattung und Belegung des Haftraumes. Ausgehend von
zahlreichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes, durch die
die Rechtsposition der Strafgefangenen gestärkt wurde, ergeben sich
zahlreiche Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Verteidigung.

Über allem steht der Grundsatz, daß Strafgefangene als mündige Bürger
anzuerkennen sind. Die Verurteilung wegen einer Straftat macht
niemanden zu einem Menschen zweiter Klasse. Geschehnisse, die für
einen in Freiheit lebenden Menschen aufgrund der Möglichkeit flexiblen
Handelns von untergeordneter Bedeutung sind, können für einen
Menschen in Gefangenschaft zur Höchstbelastung werden. Die
Notwendigkeit von Verteidigung im Strafvollzug ist damit unabweisbar.


Arbeitsfelder

Kapitalstrafsachen

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Strafvollzug

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