Umweltstrafrecht

Zum Bereich des Umweltstrafrechts gehören Strafsachen, in denen es
um den Vorwurf der Verletzung von Rechtsgütern geht, die unter die
Sammelbegriffe "Umwelt" oder "Umweltschutz" fallen. Zu den wichtigsten
Tatbeständen gehören Gewässerverunreinigung, Bodenverunreinigung,
Luftverunreinigung, Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen sowie
Unerlaubtes Betreiben von Anlagen.

Die Normen des Umweltstrafrechts setzen überwiegend ein die Umwelt
beinträchtigendes Verhalten voraus, das "unbefugt" ist, bei dem etwas
"unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten" geschieht oder bei
dem "ohne die erforderliche Genehmigung" gehandelt wird.

Damit wird deutlich, daß Umweltstrafrecht und Umweltverwaltungsrecht
eng miteinander verknüpft sind. Welche Tätigkeiten eine Genehmigung
erfordern oder welche Schadstoffgrenzwerte zu beachten sind, wird allein
durch die speziellen Vorschriften des Umweltverwaltungsrechts geregelt.
Dies wiederum hat zur Folge, daß die Normen des Umweltstrafrechts aus
sich heraus nur schwer verständlich sind. Vielfach werden Umwelt-
strafverfahren bis zu ihrem Abschluß von der Frage beherrscht, ob ein
bestimmtes Verhalten überhaupt einen Straftatbestand erfüllt.

Oftmals empfiehlt es sich deshalb, der Staatsanwaltschaft bereits im
Stadium des Ermittlungsverfahrens eine sorgfältig ausgearbeitete
Verteidigungsschrift zu übersenden, in der die besonderen rechtlichen
Probleme des Falles sichtbar gemacht werden. Hierdurch kann eine
Konzentration auf die wirklich wesentlichen Gesichtspunkte oder sogar
eine Einstellung des Verfahrens aus Rechtsgründen erreicht werden.


Arbeitsfelder

Kapitalstrafsachen

Vermögensdelikte

Straßenverkehrsdelikte

Steuerstrafrecht

Insolvenzstrafrecht

Umweltstrafrecht

Korruptionsdelikte

Arztstrafrecht

Strafvollstreckung

Strafvollzug

Wiederaufnahme



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