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Umweltstrafrecht Zum Bereich des Umweltstrafrechts gehören Strafsachen, in denen es um den Vorwurf der Verletzung von Rechtsgütern geht, die unter die Sammelbegriffe "Umwelt" oder "Umweltschutz" fallen. Zu den wichtigsten Tatbeständen gehören Gewässerverunreinigung, Bodenverunreinigung, Luftverunreinigung, Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen sowie Unerlaubtes Betreiben von Anlagen. Die Normen des Umweltstrafrechts setzen überwiegend ein die Umwelt beinträchtigendes Verhalten voraus, das "unbefugt" ist, bei dem etwas "unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten" geschieht oder bei dem "ohne die erforderliche Genehmigung" gehandelt wird. Damit wird deutlich, daß Umweltstrafrecht und Umweltverwaltungsrecht eng miteinander verknüpft sind. Welche Tätigkeiten eine Genehmigung erfordern oder welche Schadstoffgrenzwerte zu beachten sind, wird allein durch die speziellen Vorschriften des Umweltverwaltungsrechts geregelt. Dies wiederum hat zur Folge, daß die Normen des Umweltstrafrechts aus sich heraus nur schwer verständlich sind. Vielfach werden Umwelt- strafverfahren bis zu ihrem Abschluß von der Frage beherrscht, ob ein bestimmtes Verhalten überhaupt einen Straftatbestand erfüllt. Oftmals empfiehlt es sich deshalb, der Staatsanwaltschaft bereits im Stadium des Ermittlungsverfahrens eine sorgfältig ausgearbeitete Verteidigungsschrift zu übersenden, in der die besonderen rechtlichen Probleme des Falles sichtbar gemacht werden. Hierdurch kann eine Konzentration auf die wirklich wesentlichen Gesichtspunkte oder sogar eine Einstellung des Verfahrens aus Rechtsgründen erreicht werden. |
Arbeitsfelder Kapitalstrafsachen Vermögensdelikte Straßenverkehrsdelikte Steuerstrafrecht Insolvenzstrafrecht Umweltstrafrecht Korruptionsdelikte Arztstrafrecht Strafvollstreckung Strafvollzug Wiederaufnahme |
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