Wiederaufnahme

Die Wiederaufnahme bereits rechtkräftig abgeschlossener Strafverfahren
ist ein steiniger Weg. Medienberichte über die wenigen erfolgreichen
Wiederaufnahmeverfahren erwecken bei vielen Verurteilten die Hoffnung,
daß sich auch in ihrem Fall eine nachträgliche Korrektur des Urteils
erreichen läßt.

Dabei wird häufig übersehen, daß die Wiederaufnahme ausschließlich
darauf abzielt, rechtskräftige Entscheidungen zu beseitigen, die auf einer
fehlerhaften Beweislage beruhen. Hingegen kann eine falsche rechtliche
Bewertung nicht im Wege der Wiederaufnahme angegriffen werden. Hinzu
kommt, daß seitens der Justiz keine allzugroße Bereitschaft besteht, eine
rechtskräftig gewordene richterliche Entscheidung aufzuheben.

In jedem Fall muß deshalb die Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs
sorgfältig geprüft und mit dem Mandanten eingehend erörtert werden.
Sofern der Antrag auf Wiederaufnahme gestellt wird, müssen drei
Verfahrensabschnitte durchlaufen werden, um zum Erfolg zu gelangen:
In einem ersten Schritt muß die Zulassung des Antrags durchgesetzt
werden. Wenn dies gelingt, werden, soweit erforderlich, in einem zweiten
Schritt die Beweise erhoben und damit die Begründetheit des Antrags
geprüft. Wird auch die Begründetheit des Antrags festgestellt, so ordnet
das Gericht die Erneuerung der Hauptverhandlung an, abgesehen von
seltenen Ausnahmen, in denen ohne neue Hauptverhandlung entschieden
wird.


Arbeitsfelder

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