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Wiederaufnahme Die Wiederaufnahme bereits rechtkräftig abgeschlossener Strafverfahren ist ein steiniger Weg. Medienberichte über die wenigen erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahren erwecken bei vielen Verurteilten die Hoffnung, daß sich auch in ihrem Fall eine nachträgliche Korrektur des Urteils erreichen läßt. Dabei wird häufig übersehen, daß die Wiederaufnahme ausschließlich darauf abzielt, rechtskräftige Entscheidungen zu beseitigen, die auf einer fehlerhaften Beweislage beruhen. Hingegen kann eine falsche rechtliche Bewertung nicht im Wege der Wiederaufnahme angegriffen werden. Hinzu kommt, daß seitens der Justiz keine allzugroße Bereitschaft besteht, eine rechtskräftig gewordene richterliche Entscheidung aufzuheben. In jedem Fall muß deshalb die Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs sorgfältig geprüft und mit dem Mandanten eingehend erörtert werden. Sofern der Antrag auf Wiederaufnahme gestellt wird, müssen drei Verfahrensabschnitte durchlaufen werden, um zum Erfolg zu gelangen: In einem ersten Schritt muß die Zulassung des Antrags durchgesetzt werden. Wenn dies gelingt, werden, soweit erforderlich, in einem zweiten Schritt die Beweise erhoben und damit die Begründetheit des Antrags geprüft. Wird auch die Begründetheit des Antrags festgestellt, so ordnet das Gericht die Erneuerung der Hauptverhandlung an, abgesehen von seltenen Ausnahmen, in denen ohne neue Hauptverhandlung entschieden wird. |
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