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Durchsuchung Mit Durchsuchungen wird das Auffinden von Beweismitteln bezweckt. Durchsuchungen erfolgen überraschend und bedeuten eine unverhoffte Konfrontation mit den Strafverfolgungsorganen, bei der oftmals das Gefühl entsteht, der staatlichen Gewalt hilflos ausgeliefert zu sein. Die Durch- suchung eines Unternehmens kann nicht nur den Geschäftsbetrieb vorübergehend zum Erliegen bringen. Neben der Gefahr, daß die Mit- arbeiter verunsichert werden, besteht auch das Risiko, für den Geschäfts- betrieb wichtige Unterlagen zu verlieren. Erfahrungsgemäß bringen Durchsuchungen große Unruhe mit sich. In dieser Unruhe werden häufig Fehler gemacht, die sich vermeiden lassen, wenn man die folgenden Hinweise berücksichtigt: Lassen Sie sich zu Beginn der Durchsuchung den Durchsuchungs- beschluß zeigen. Der Durchsuchungsbeschluß muß von einem Richter unterzeichnet sein und Angaben darüber enthalten, wegen welchem Tatvorwurf nach welchen Beweismitteln durchsucht wird. Durchsuchungen ohne richterlichen Beschluß sind nur bei Gefahr im Verzug zulässig. Fragen Sie deshalb in solchen Fällen unbedingt nach, welcher Tat Sie verdächtigt werden und welcher Zweck mit der Durchsuchung verfolgt wird. Leisten Sie keinen Widerstand. Gleichwohl sollten Sie in keinem Fall Ihre Zustimmung zur Durchsuchung erklären. Informieren Sie telefonisch Ihren Verteidiger und bitten Sie die Beamten, bis zu dessen Eintreffen mit dem Beginn der Durchsuchung zu warten. Bei Durchsuchungen in Unter- nehmen sollte darüber hinaus sofort ein Verantwortlicher bestimmt werden, der als alleiniger Ansprechpartner die Kommunikation mit den Beamten übernimmt. Es besteht keine Pflicht, die Beamten bei der Durchsuchung zu unterstützen. Gleichwohl kann es ratsam sein, den Beamten bestimmte Gegenstände, nach denen gesucht wird, bereits zu Beginn der Durchsuchung auszuhändigen. Auf diese Weise können Umfang und Dauer der Durchsuchungsaktion erheblich reduziert werden. Zugleich verringert sich die Gefahr sogenannter Zufallsfunde, d.h. des Auffindens von belastendem Material, nach dem ursprünglich gar nicht gesucht wurde. Regelmäßig erstellen die Beamten ein sogenanntes Durchsuchungs- protokoll. Hierzu wird ein Vordruck verwendet, in dem unter anderem die Gegenstände aufgeführt sind, die aufgrund der Durchsuchung mit- genommen werden. Überprüfen Sie das Protokoll sorgfältig. Es besteht keine Pflicht, das Protokoll zu unterzeichnen. Im Fall von Bedenken sollte die Unterschrift deshalb verweigert werden. Insbesondere muß darauf geachtet werden, daß die Beamten nur die zutreffenden Felder auf dem Formular angekreuzt haben. Ein Kreuz am falschen Platz kann zum Beispiel dokumentieren, daß der Wohnungsinhaber mit der Durchsuchung einverstanden war, obwohl er tatsächlich gegen die Durchsuchung protestiert hat. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert, daß von Unterlagen, die für den Geschäftsbetrieb benötigt werden, Kopien gefertigt werden. Mit einem gewissen Maß an Kooperation läßt sich erreichen, daß die Kopien noch vor Ort gefertigt werden, was andernfalls erst nach erheblichem Zeitverlust bei der Polizei geschieht. Eine wichtige Ausnahme vom Prinzip der zurückhaltenden Kooperation sind Angaben zur Sache: Auch bei Durchsuchungen ist das Schweige- recht von allergrößter Bedeutung. Lassen Sie sich deshalb nicht in Gespräche - auch nicht in solche über scheinbare Belanglosigkeiten - verwickeln und verweigern Sie konsequent Angaben zur Sache. Ihr Verteidiger wird Sie insoweit eingehend beraten. Nach Beendigung der Durchsuchung sollte (soweit dies nicht schon vor Beginn oder während der Durchsuchung geschehen ist) umgehend Kontakt mit dem Verteidiger aufgenommen werden, um zu klären, ob gegen die Maßnahme Rechtsmittel einzulegen sind. |
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