Durchsuchung

Mit Durchsuchungen wird das Auffinden von Beweismitteln bezweckt.
Durchsuchungen erfolgen überraschend und bedeuten eine unverhoffte
Konfrontation mit den Strafverfolgungsorganen, bei der oftmals das Gefühl
entsteht, der staatlichen Gewalt hilflos ausgeliefert zu sein. Die Durch-
suchung eines Unternehmens kann nicht nur den Geschäftsbetrieb
vorübergehend zum Erliegen bringen. Neben der Gefahr, daß die Mit-
arbeiter verunsichert werden, besteht auch das Risiko, für den Geschäfts-
betrieb wichtige Unterlagen zu verlieren.

Erfahrungsgemäß bringen Durchsuchungen große Unruhe mit sich. In
dieser Unruhe werden häufig Fehler gemacht, die sich vermeiden lassen,
wenn man die folgenden Hinweise berücksichtigt:

Lassen Sie sich zu Beginn der Durchsuchung den Durchsuchungs-
beschluß zeigen. Der Durchsuchungsbeschluß muß von einem Richter
unterzeichnet sein und Angaben darüber enthalten, wegen welchem
Tatvorwurf nach welchen Beweismitteln durchsucht wird. Durchsuchungen
ohne richterlichen Beschluß sind nur bei Gefahr im Verzug zulässig.
Fragen Sie deshalb in solchen Fällen unbedingt nach, welcher Tat Sie
verdächtigt werden und welcher Zweck mit der Durchsuchung verfolgt wird.

Leisten Sie keinen Widerstand. Gleichwohl sollten Sie in keinem Fall Ihre
Zustimmung zur Durchsuchung erklären. Informieren Sie telefonisch Ihren
Verteidiger und bitten Sie die Beamten, bis zu dessen Eintreffen mit dem
Beginn der Durchsuchung zu warten. Bei Durchsuchungen in Unter-
nehmen sollte darüber hinaus sofort ein Verantwortlicher bestimmt
werden, der als alleiniger Ansprechpartner die Kommunikation mit den
Beamten übernimmt.

Es besteht keine Pflicht, die Beamten bei der Durchsuchung zu
unterstützen. Gleichwohl kann es ratsam sein, den Beamten bestimmte
Gegenstände, nach denen gesucht wird, bereits zu Beginn der
Durchsuchung auszuhändigen. Auf diese Weise können Umfang und
Dauer der Durchsuchungsaktion erheblich reduziert werden. Zugleich
verringert sich die Gefahr sogenannter Zufallsfunde, d.h. des Auffindens
von belastendem Material, nach dem ursprünglich gar nicht gesucht wurde.

Regelmäßig erstellen die Beamten ein sogenanntes Durchsuchungs-
protokoll. Hierzu wird ein Vordruck verwendet, in dem unter anderem die
Gegenstände aufgeführt sind, die aufgrund der Durchsuchung mit-
genommen werden. Überprüfen Sie das Protokoll sorgfältig. Es besteht
keine Pflicht, das Protokoll zu unterzeichnen. Im Fall von Bedenken sollte
die Unterschrift deshalb verweigert werden. Insbesondere muß darauf
geachtet werden, daß die Beamten nur die zutreffenden Felder auf dem
Formular angekreuzt haben. Ein Kreuz am falschen Platz kann zum
Beispiel dokumentieren, daß der Wohnungsinhaber mit der Durchsuchung
einverstanden war, obwohl er tatsächlich gegen die Durchsuchung
protestiert hat.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert, daß von Unterlagen, die
für den Geschäftsbetrieb benötigt werden, Kopien gefertigt werden. Mit
einem gewissen Maß an Kooperation läßt sich erreichen, daß die Kopien
noch vor Ort gefertigt werden, was andernfalls erst nach erheblichem
Zeitverlust bei der Polizei geschieht.

Eine wichtige Ausnahme vom Prinzip der zurückhaltenden Kooperation
sind Angaben zur Sache: Auch bei Durchsuchungen ist das Schweige-
recht von allergrößter Bedeutung. Lassen Sie sich deshalb nicht in
Gespräche - auch nicht in solche über scheinbare Belanglosigkeiten -
verwickeln und verweigern Sie konsequent Angaben zur Sache. Ihr
Verteidiger wird Sie insoweit eingehend beraten.

Nach Beendigung der Durchsuchung sollte (soweit dies nicht schon vor
Beginn oder während der Durchsuchung geschehen ist) umgehend
Kontakt mit dem Verteidiger aufgenommen werden, um zu klären, ob
gegen die Maßnahme Rechtsmittel einzulegen sind.


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