Untersuchungshaft

Zum Zweck der Sicherung des späteren Verfahrens (und damit nicht zur
Vorwegnahme einer Strafe oder zur Förderung der Geständnisbereitschaft)
ist es unter engen Voraussetzungen zulässig, die Untersuchungshaft
gegen den Beschuldigten anzuordnen.

Untersuchungshaft bedeutet die Einsperrung eines Menschen in ein
Gefängnis und damit einen besonders schwerwiegenden Grundrechts-
eingriff. Zuständig für die Anordnung einer solch drastischen Maßnahme
ist der Ermittlungsrichter. Voraussetzung für den Erlaß eines Haft-
befehles sind das Vorliegen dringenden Tatverdachts, eines Haftgrundes
(z.B. Flucht- oder Verdunkelungsgefahr) und die Wahrung des Grund-
satzes der Verhältnismäßigkeit. Gerade das Vorliegen eines Haftgrundes
ist in vielen Fällen zweifelhaft.

Will der Beschuldigte gegen den Haftbefehl vorgehen, so stehen ihm
hierfür der Antrag auf mündliche Haftprüfung und die Haftbeschwerde zur
Verfügung.

Wird der Antrag auf mündliche Haftprüfung gestellt, so muß der
Beschuldigte innerhalb von zwei Wochen dem Haftrichter in einem
sogenannten Haftprüfungstermin vorgeführt werden. Im Haftprüfungstermin
besteht insbesondere die Möglichkeit, dem Richter einen persönlichen
Eindruck vom Beschuldigten zu vermitteln und damit in geeigneten Fällen
die Annahme eines Haftgrundes zu widerlegen.

Die Haftbeschwerde ist ein schriftliches Verfahren zur Überprüfung des
Haftbefehls. Dieses Verfahren empfiehlt sich insbesondere dann, wenn
schwierige Rechtsfragen geklärt werden müssen. Hat die Haftbeschwerde
beim Landgericht keinen Erfolg, kann weitere Beschwerde zum Ober-
landesgericht eingelegt werden.

Sofern die Aufhebung des Haftbefehls nicht erreicht werden kann, gibt es
noch einen Mittelweg, über den dem Beschuldigten die Inhaftierung erspart
werden kann: Die Außervollzugsetzung des Haftbefehls.

Die Außervollzugsetzung des Haftbefehls kommt insbesondere dann in
Betracht, wenn das Gericht zwar dringenden Tatverdacht und einen
Haftgrund annimmt, den Haftgrund aber nicht als derart gravierend ansieht,
daß es keine Alternative zur Inhaftierung des Beschuldigten gibt.

Nimmt der Richter beispielsweise Fluchtgefahr an, so läßt sich die
Befürchtung, daß sich der Beschuldigte dem Verfahren durch Flucht
entziehen wird, unter anderem durch Stellung einer Kaution als eine Art
"Pfand" verringern. Denkbar sind auch die Abgabe der Ausweispapiere
oder eine Auflage, durch die der Beschuldigte verpflichtet wird, sich in
regelmäßigen Abständen bei der Polizei zu melden.

Geht der Richter vom Haftgrund der Verdunkelungsgefahr aus, weil er
z. B. die unzulässige Beeinflussung eines Zeugen befürchtet, kann ein
sogenanntes Kontaktverbot verhängt werden, dessen Einhaltung ebenfalls
durch eine Kaution abgesichert wird.

In all diesen Fällen ist zu beachten, daß der Haftbefehl weiterhin existiert.
Verstößt der Beschuldigte gegen die Auflage des Richters, verfällt nicht
nur eine etwaige Kaution. Vielmehr wird der Haftbefehl umgehend in
Vollzug gesetzt und der Beschuldigte inhaftiert.


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