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Vernehmung Wer einer Straftat beschuldigt wird, sollte ohne vorherige Rücksprache mit seinem Verteidiger keine Angaben zur Sache machen. Die Gefahr, sich selbst zu belasten, ist andernfalls zu groß. Der Verteidiger wird in der überwiegenden Zahl der Fälle zunächst Akten- einsicht beantragen. Erst nach Einsicht in die Ermittlungsakten kann zuverlässig beurteilt werden, ob eine Einlassung zur Sache sinnvoll ist. Weisen Sie deshalb bei einer Vernehmung durch die Polizei, die Staats- anwaltschaft oder den Richter unmißverständlich darauf hin, daß Sie den Beistand eines Verteidigers wünschen und bis zu dessen Eintreffen keinerlei Angaben zur Sache machen werden. Die Beamten sind ver- pflichtet, eine telefonische Kontaktaufnahme mit Ihrem Verteidiger zu ermöglichen. Lassen Sie sich weder durch besonders freundliche noch durch autoritär auftretende Beamte zu einer Aussage bewegen. Sofern Sie von der Polizei zu einer Vernehmung vorgeladen werden, besteht keine Pflicht, dieser Vorladung Folge zu leisten. Nach Rücksprache mit dem Verteidiger sollte der Termin höflichkeitshalber schriftlich oder telefonisch absagt werden. Eine Pflicht des Beschuldigten zum Erscheinen besteht nur dann, wenn die Ladung zur Vernehmung ausnahmsweise von der Staatsanwaltschaft oder von einem Richter kommt. Erscheint der Beschuldigte zu einer solchen Vernehmung nicht, kann er zwangsweise vorgeführt werden. Bei Verhinderung wegen Krankheit oder geschäftlicher Termine sollte deshalb über den Verteidiger versucht werden, eine Aufhebung des Termins zu erreichen. |
Praxistipps Vernehmung Durchsuchung Untersuchungshaft |
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